Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 19

§ 19 – Menschen mit Behinderungen

(1) Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich Menschen mit Lernbehinderungen. (2) Menschen mit Behinderungen stehen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den in Absatz 1 genannten Folgen droht.

Kurz erklärt

  • Menschen mit Behinderungen haben eingeschränkte Chancen, am Arbeitsleben teilzuhaben.
  • Diese Einschränkungen sind aufgrund der Art oder Schwere ihrer Behinderung.
  • Sie benötigen Unterstützung, um am Arbeitsleben teilnehmen zu können.
  • Dazu gehören auch Menschen mit Lernbehinderungen.
  • Personen, denen eine Behinderung droht, werden ebenfalls gleichgestellt.